Wer bekommt die vierbeinigen Familienmitglieder?
Trennungen sind nie leicht, betreffen aber nicht nur die Paare und deren Kinder. Nicht selten entbrennt der Streit darum, wer den Familienhund zu sich nehmen darf.
Zuletzt hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen solchen Fall zu entscheiden. In diesem Fall trennte sich ein Paar, das mit sechs Hunden zusammenlebte. Die Frau nahm alle Hunde zu sich, zwei Tiere starben kurz nach der Trennung. Der Ehemann verlangte, dass ihm die Ehefrau zwei der vier Hunde überlässt und zog deswegen vor Gericht, letztlich aber ohne Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die Regeln für das Sorgerecht nicht auf Hunde anwendbar sind, denn Tiere sind rechtlich gesehen „wie Sachen“ zu behandeln, auch wenn Tiere natürlich viel mehr sind als das, gibt es ein Sorgerecht für Hunde nicht, nur für Kinder.
Folge dieser rechtlichen Einordnung ist, dass die Aufteilung der Hunde grundsätzlich nach den Regeln für eine Hausratsaufteilung geschieht. Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne neben den Eigentumsverhältnissen auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte, auch waren beide gemeinsam Eigentümer der Tiere.
Damit waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich, denn das Hunde viel mehr sind als Hausrat, erkannte aber auch das OLG Nürnberg an und urteilte: Es muss berücksichtigt werden, dass Tiere laut § 90a BGB eben keine Sachen sind. Das Tierwohlinteresse muss deswegen bei der Entscheidung über die Trennung der Tiere berücksichtigt werden. Die Trennung der Tiere würde jedoch zu viele Umstellungen für die Tiere innerhalb kurzer Zeit bedeuten. Die Tiere hätten zunächst die Trennung von ihrem Herrchen und dann den Tod zweier Hunde aus dem Rudel verkraften und sich zuletzt an den neuen Lebenspartner der Frau gewöhnen müssen. Zwei weitere Tiere nun endgültig aus dem Rudel zu entfernen sei den Hunden nicht zuzumuten, so die Richter. Die Hunde blieben daher bei der Ehefrau.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016, 10 UF 1429/16
Ralf Frommen · Rechtsanwalt · Drususallee 84 · 41460 Neuss · Tel.: 02131.277123