Aufgrund der demographischen Entwicklung muss man sich immer häufiger mit der Pflege von Angehörigen befassen. Hier unterstützt die Pflegekasse mit verschiedensten Zuschüssen, aber auch das Steuerrecht sieht bestimmte Entlastungen für Pflegeaufwand vor.
Kosten für eine Unterbringung in einem Pflegeheim aufgrund krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit sind als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen sind jedoch um die von der Pflegekasse geleisteten Beträge und eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. In einem nächsten Schritt werden die verbleibenden Kosten noch um die sog. zumutbare Belastung, die in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der zu berücksichtigenden Kinder aus einer Tabelle abgelesen wird und maximal 7 % beträgt, reduziert.
Auch von der Pflegeversicherung wird der Pflege zu Hause der Vorrang eingeräumt. Daher sind die Aufwendungen für die Beauftragung oder evtl. Anstellung von Pflegekräften und Haushaltshilfen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass die Kräfte eine pflegerische Ausbildung vorweisen müssen.
Allerdings wird hier in Abhängigkeit von der Pflegebedürftigkeit die häusliche Versorgung steuerlich aufgeteilt: der Aufwand für die Grundpflege (Hygiene, An- und Auskleiden, Ernährung etc.) sowie Unterkunft und Verpflegung der Pflegekraft ist uneingeschränkt abzugsfähig – allerdings wiederum unter Anrechnung des von der Pflegekasse geleisteten Pflegegeldes.
Der Aufwand, der auf die hauswirtschaftliche Versorgung, hauptsächlich Reinigung der Wohnung entfällt, ist steuerlich als sog. haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 % des Aufwandes, allerdings beschränkt auf einen Höchstbetrag von 4.000,- EUR pro Jahr, abzugsfähig. Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel der vom medizinischen Dienst festgestellte tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege.
Werden Angehörige zu Hause entweder im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen unentgeltlich gepflegt, kann für die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924,- EUR geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person nicht nur „vorübergehend hilflos“ ist, d. h. die Person „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (§ 33 b Abs. 6 S. 3 EStG).
Die Finanzverwaltung hat dies automatisch unterstellt, wenn für die Person das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen oder die Pflegestufe 3 festgestellt war. Nach der Überleitung ist nun der Pflegegrad 4 maßgebend.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197