Obwohl die Sommerferien erst Mitte Juli beginnen, werden sich viele Schüler schon überlegt haben, ob sie sich in den „großen Ferien“ etwas dazu verdienen wollen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahren während der Schulferien für maximal vier Wochen pro Jahr. Die Mindestlohnregelungen gelten für Schüler unter 18 Jahren nicht.
Für die Gehaltsabrechnung fragen Arbeitgeber oft nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, d. h. die Daten, die beim Finanzamt für die Schüler gespeichert sind. Da diese in der Regel noch nicht registriert sind, werden die sog. ELSTAM-Daten (früher: die Angaben auf der Lohnsteuerkarte) dort generiert. Dafür muss der Schüler seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer mitteilen.
Der Vorteil liegt darin, dass bei der üblichen Lohnsteuerklasse 1 von einem Gehalt bis 951,- EUR monatlich überhaupt keine Lohn- und Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, evtl. Kirchensteuer) einbehalten werden. Selbst bei einer möglichen Pauschalierung, z. B. bei einem Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung, entfällt auf diese Weise die entweder vom Arbeitgeber zu tragende oder auf den Schüler abwälzbare pauschale Lohnsteuer von 2 %.
Selbst wenn der Monatslohn den o. g. Betrag übersteigt, wird der steuerfreie Jahresarbeitslohn in Höhe von 10.036,- EUR wohl kaum erreicht werden, so dass der Schüler über eine sog. Antragsveranlagung (s. Beitrag IN vom August 2017) alle einbehaltenen Steuerbeträge zurück erhält.
Da es sich bei dem üblichen Ferienjob eines Schülers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um eine kurzfristige Beschäftigung handelt (Dauer längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage; Begrenzung muss im Vorfeld sich entweder aus dem Vertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung zweifelsfrei ergeben; Entgelt ist nicht begrenzt), sind keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Der/die Ferienjobber/-in muss jedoch durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung nachweisen, dass er/sie noch Schüler ist. Der Arbeitgeber muss diese Bescheinigung zu seinen Lohnunterlagen nehmen.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197