Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch ein gemeinschaftliches Testament. Insbesondere bei einer Trennung der Eheleute kommt oft die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Sonst droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“. Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam oder durch eine notarielle Urkunde erfolgen. Ein Klassiker ist das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Das ist unproblematisch, wenn sich die Ehegatten einig sind. Schwieriger ist es aber, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen das Testament ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Das sind alle Verfügungen, die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Auch solche wechselbezüglichen Verfügungen können grundsätzlich einseitig frei widerrufen werden. Es müssen aber besondere Voraussetzungen beachtet werden. So muss der andere Ehegatte noch leben. Zudem muss der Widerruf notariell beurkundet sein. Schließlich muss der Widerruf dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. Daher ist eine Änderung durch ein einseitiges Testament nicht möglich, weil der Ehegatte hierüber nicht informiert würde. Durch den wirksamen Widerruf werden die wechselbezüglichen Verfügungen beider Ehegatten dann aber automatisch unwirksam.
Mit dem Tod des anderen Ehegatten tritt eine Bindung des überlebenden Ehegatten ein. Dieser ist ab dann grundsätzlich daran gehindert, von den wechselbezüglichen Verfügungen abweichende oder diese beeinträchtigende Anordnungen zu treffen. Es empfiehlt sich, eine fachkundige Beratung einzuholen, bevor ein gemeinschaftliches Testament errichtet wird.
Ralf Frommen · Rechtsanwalt · Drususallee 84 · 41460 Neuss · Tel.: 02131.277123