Aus den unterschiedlichsten Gründen sind einmal ergangene Steuerbescheide doch noch zu ändern. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, soll an einigen Beispielen gezeigt werden.
Der häufigste Fall wird wohl der sein, dass z. B. ein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, in dem bestimmte Sachverhalte nicht enthalten sind; sei es, weil sie vergessen wurden, in der Erklärung anzugeben, oder weil diese vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.
Innerhalb der sog. Rechtsbehelfsfrist von einem Monat kann man dann Einspruch gegen den Bescheid einlegen und die Ergänzung des Bescheides beantragen. Kommt der Einspruch auch nur einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist beim Finanzamt an, ist eine Änderung des Bescheides i. d. R. nicht mehr möglich.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Bekanntwerden des Bescheides, welche regelmäßig bei einem einfachen Brief am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post beginnt. Hierbei handelt es sich um eine Zugangsfiktion; sollte der Bescheid tatsächlich später eintreffen, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit Ablauf des folgenden Tages. Wichtig ist hier, dass man den späteren Zugang nachweist, z. B. durch Aufbewahren des Briefumschlages und/oder einer Eingangsnotiz. Endet die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese automatisch auf den nächsten Werktag. Dies gilt auch für die „fiktive“ Postlaufzeit von 3 Tagen bei der Bekanntgabe des Bescheides.
Ist man seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht gefolgt, so wird das Finanzamt Bescheide erlassen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Solche Schätzbescheide werden oft mit dem Zusatz „Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ versehen. In diesem Fall ist er auch noch nach Ende der Rechtsbehelfsfrist auf Antrag des Steuerpflichtigen änderbar. Häufig wird dann die ausstehende Erklärung abgegeben und das Finanzamt ändert den Bescheid entsprechend ab. Dieser Änderungsantrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist, die i. d. R. 4 Jahre beträgt, zu stellen.
Gegen eine zu hoch festgesetzte, geschätzte Steuernachzahlung kann man sich allerdings nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mit einem Einspruch und einem zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wehren. Vielfach werden bei körperlichen Beschwerden und Einbußen von den Versorgungsämtern Bescheide über einen bestimmten Grad der Behinderung erlassen, die die Steuerpflichtigen zur Inanspruchnahme von verschiedenen Pauschbeträgen berechtigen. Diese Bescheide des Versorgungsamtes sind sog. Grundlagenbescheide, die eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden ermöglichen, bei denen die eigentliche Rechtsbehelfsfrist längst abgelaufen ist. Die Änderung des Bescheides muss wiederum innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen, wobei diese erst nach zwei Jahren, nachdem der Grundlagenbescheid erlassen wurde, endet.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197