…kann man auch von steuerlichen Vorteilen profitieren.
Für viele stellt sich dann zuerst einmal die Frage, ob die Lohnsteuerklasse zu ändern sei. Da die Lohnsteuerklasse 1 für Unverheiratete mit der Lohnsteuerklasse 4 für verheiratete Steuerpflichtige identisch ist, muss nur dann etwas unternommen werden, wenn bestimmte Konstellationen gegeben sind.
Dies betrifft im Wesentlichen solche Steuerpflichtigen, bei denen der Bruttoarbeitslohn beider Ehegatten deutlich auseinanderfällt. Hier kann man über die Anwendung der Steuerklasse 3 für den gut verdienenden Partner und dann zwangsläufig die Steuerklasse 5 für den weiteren Partner die monatliche Steuerbelastung senken.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass – wenn über die normalen Steuerpausch- und –freibeträge hinaus keine weiteren Steuerentlastungen in Anspruch genommen werden können - am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch eine Nachzahlung entstehen kann. Der Wechsel der Steuerklasse ist daher sorgfältig zu prüfen.
Für Ehegatten besteht in jedem Fall ein Wahlrecht in Bezug auf die Veranlagungsform: sie können zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung entscheiden.
Der wesentliche Vorteil der Zusammenveranlagung liegt darin, dass die Einkommen beider Ehepartner zusammengerechnet und auf beide Köpfe gleichmäßig verteilt werden. Dadurch läßt sich – insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen - eine Absenkung der persönlichen Steuerspitze erreichen.
Dieses Verfahren ist dann besonders vorteilhaft, wenn man kurz vor dem Jahresende noch den Bund der Ehe schließt, da die Zusammenveranlagung dann für das ganze Kalenderjahr gilt.
Haben die Eheleute keine oder eine nicht wirksame Wahl in Bezug auf die Veranlagungsform getroffen, wird das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durchführen.
Aber auch für Ehepartner kann eine Einzelveranlagung günstiger sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn einer der Partner Beamter ist oder sog. Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Tätigkeit) erzielt. Hier kann sich bei einer Zusammenveranlagung die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (hauptsächlich Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) nachteilig auswirken.
Über die Veranlagungsform wird mit jeder Einkommensteuererklärung neu entschieden – ganz wie es für die Verhältnisse im abgelaufenen Kalenderjahr am vorteilhaftesten ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben – wir beraten Sie gerne!
Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197