Schüler, die mit einer Ausbildung im Sommer beginnen, sollten frühzeitig BAföG beantragen – insbesondere, wenn sie das Geld zur Absicherung des Lebensunterhaltes einplanen. Denn Ausbildungsförderung kann ab Beginn der Ausbildung bezogen werden, frühestens jedoch ab dem Monat der Antragstellung. Außerdem gilt: Je vollständiger ein BAföG-Antrag eingereicht wird, desto schneller können auch die Leis-tungen bewilligt werden. Schüler-BAföG ist kein Darlehen und muss deshalb nicht zurückgezahlt werden. Anspruch auf Leistungen haben Schüler von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die einen Beruf erlernen (z. B. Kinderpfleger, Sozialhelfer oder Erzieher), sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen – auch wenn sie noch bei den Eltern leben. Das trifft ebenso für den Besuch von Abendhaupt- und Abendrealschulen sowie Abendgymnasien und Kollegs zu. Studenten, die eine Fachhochschule oder Universität besuchen, stellen ihren BAföG-Antrag beim Studentenwerk an ihrem Studienort.
Weitere Informationen und den Link zur Online-Antragstellung gibt es auf der Internetseite www.rhein-kreis-neuss.de (Suchbegriff „BAföG“).