Mit der Einführung des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) haben sich viele Immobilienbesitzer zur Installation einer Photovoltaik-Anlage entschlossen. Durch die festgelegten Abnahmepreise, zu denen der selbstproduzierte Strom an die Energieversorgungsunternehmen verkauft wurde, konnte man zusätzliche Einkünfte generieren. Diese waren in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren. Grundsätzlich bestand auch eine Gewerbesteuerpflicht – da die Einkünfte aber i. d. R. den Freibetrag von 24.500,- EUR nicht überschritten, entstand keine Gewerbesteuerschuld.
Obwohl die Jahresumsätze, also die Zahlungen des Energieversorgungsunternehmens i. d. R. auch die Grenze von 17.500,- EUR nicht überschritten, haben sich viele Photovoltaik-Anlagenbetreiber als sog. regelbesteuerte Unternehmer registrieren lassen, um so die vom Lieferanten der Photovoltaik-Anlagen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (steuertechnisch als Vorsteuer bezeichnet) vom Finanzamt zurückfordern zu können. Im Gegenzug mussten dann die Umsatzsteueranteile in den Vergütungen der Energieversorger an das Finanzamt abgeführt werden. Dazu musste man nach der Inbetriebnahme monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln/einreichen. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr bestand diese Verpflichtung dann nicht mehr und es wurde nur noch eine Jahreserklärung notwendig.
Nach Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren hatte man dann wieder die Möglichkeit, sich als Kleinunternehmer registrieren zu lassen. Die Ausübung dieses Wahlrechtes musste gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Außerdem war das Energieversorgungsunternehmen zu informieren, da nun in der Erstellung der Gutschriften keine Umsatzsteuer mehr gesondert ausgewiesen werden durfte. Somit entfielen die Umsatzsteuererklärungen.
Gleichzeitig besteht auch eine 5-Jahres-Frist, die den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung der Anlage betraf: wenn man sich nach Ablauf dieses Zeitraums wieder als Kleinunternehmer registrieren ließ, musste keine Korrektur vorgenommen werden und man konnte diese Vorsteuer „behalten“. Über die Periode von 5 Jahren betrachtet, blieb von der Vorsteuer, die man zudem zu Beginn dieses Zeitraums schon ausgezahlt bekommen hatte, abzüglich der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer aus den monatlichen Abschlägen und Jahresabrechnungen i. d. R. noch etwas übrig.
Durch die Absenkung der festgelegten Abnahmepreise steht oft nicht mehr der Verkauf des Stroms an die Energieversorgungsunternehmen allein im Vordergrund, die Deckung des eigenen Strombedarfs ist auch entscheidungserheblich für die Anschaffung einer PV-Anlage. In diesem Fall kann man die oben dargestellte Verfahrensweise nicht uneingeschränkt übernehmen und muss mit dem spitzen Bleistift rechnen, ob es sich eine Registrierung als regelbesteuerter Unternehmer, der ja zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, überhaupt lohnt.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197