..passen zusammen! Angeregt durch die weltweite Klimadebatte hat die Bundesregierung bereits zu Jahresbeginn ein Maßnahmenpaket zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs und der sog. E-Mobilität verabschiedet.
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern seit dem 01.01.2019 Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für die Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Die Steuerfreiheit wurde außerdem auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ausgedehnt.
Immer beliebter werden sog. E-Bikes, die auch vermehrt von Arbeitgebern ihren Beschäftigten zur Nutzung angeboten werden. Selbst wenn ein „normales“ Dienstfahrrad überlassen wird, bleibt auch dessen private Nutzung unversteuert. Dies gilt allerdings nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind = Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Voraussetzung ist – genau wie beim sog. Jobticket -, dass der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich.
Den größten Effekt für die Umwelt unter Emissionsgesichtspunkten wird von der Überlassung von Elektrofahrzeugen im Rahmen einer Dienstwagenregelung erwartet. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Kfz.-Nutzung beträgt üblicherweise 1 % des Bruttoinlandspreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattungen. Für Elektrofahrzeuge wird dieser Wert auf die Hälfte reduziert, sofern diese nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast wurden/werden.
Wird der private Nutzungsanteil im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die Abschreibungsbeträge und bei geleasten Fahrzeugen die Leasingraten nur jeweils zu 50 % anzusetzen. Diese Regelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, wenn sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer aufweisen oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt (Fahrzeuge i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des EmoG = Elektromobilitätsgesetz).
Zur weiteren Planungssicherheit sowohl für Unternehmen, Beschäftigte und Hersteller werden nach einem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vom 31.07.2019 die zeitlichen und technischen Beschränkungen geändert: So soll die günstige Dienstwagenbesteuerung auch über den 31.12.2021 weiter bis zum 31.12.2030 gelten. Im Gegenzug werden die technischen Voraussetzungen für Hydridfahrzeuge angehoben: Der maximale Ausstoß an Kohlendioxid darf nach wie vor 50 gr/km nicht übersteigen; die Mindestreichweite wird aber auf 60 km ab 2022 und auf 80 km ab 2025 erhöht.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197