Bereits im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung die Schaffung von neuem bezahlbaren Wohnraum über öffentliche Fördermaßnahmen als Ziel ausgegeben. Einem Gesetzesentwurf des Bundestages vom November 2018 stimmte der Bundesrat erst Ende Juni 2019 zu. Durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 8.8.2019 ist das Gesetz nun in Kraft.
Es sieht im neuen § 7 b EStG vor, dass neben der regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG von i. d. R. 2 % noch eine Sonderabschreibung von 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren für neu geschaffene Wohnungen in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall der Anschaffung ist zu beachten, dass diese im Jahr der Fertigstellung erfolgen muss, damit die Wohnung als „neu“ im Sinne des § 7 b EStG gilt.
Die Abschreibung von 5 % ist auf Anschaffungs-/Herstellungskosten von 2.000,- EUR/qm gedeckelt. Sollte der qm-Preis darüber liegen, wird die normale Abschreibung von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt – die Sonderabschreibung jedoch nur vom o. g. Wert.Die Inanspruchnahme dieser Förderregelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: So muss der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden; dasselbe gilt für eine erforderliche Bauanzeige.
Es werden nur neue Wohnungen gefördert; diese können allerdings auch z. B. durch Aufstockung eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden. Die bloße Erweiterung von Wohnraum ist nicht begünstigt. Die neue Wohnung muss 10 Jahre für eine entgeltliche Vermietung zur Verfügung stehen, d. h. die vereinbarte Miete darf nicht weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen; ansonsten gilt diese Vermietung als unentgeltlich.
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen 3.000,- EUR pro qm nicht übersteigen. Hierdurch will man erreichen, dass Wohnungen im bezahlbaren Mietbereich entstehen und keine Luxuswohnungen gefördert werden.
Die Wohnung darf im Jahr der Anschaffung/Herstellung nicht steuerfrei veräußert werden – ansonsten ist der erhaltene Vorteil zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
Dasselbe gilt, wenn die Baukostenobergrenze von 3.000,- EUR in den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Anschaffung/Herstellung überschritten wird.
Außerdem müssen bestimmte Grenzen im Rahmen der De-minimis-Verordnung der Europäischen Union eingehalten werden – diese betreffen i. d. R. nur Unternehmen.
Ob der von der Bundesregierung gewünschte Effekt erzielt werden kann, hängt auch von weiteren Faktoren wie z. B. der Verfügbarkeit von Grundstücken und Kapazitäten von Baufirmen ab. Außerdem schränkt die Obergrenze von 3.000,- EUR pro qm die Förderung von Wohnraum gerade in Ballungsgebieten und Großstädten erheblich ein.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197