Das Anfang Mai vom Bundesfinanzministerium auf den Weg gebrachte Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde Ende November vom Bundesrat verabschiedet und hat durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 17.12.2019 nun Gesetzeskraft erlangt.
Wie sich aus dem Gesetzesnamen bereits ablesen läßt, wurde ein Schwerpunkt bei der Förderung umweltfreundlicher Mobilität gelegt: Dazu gehört die Einführung einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung, die zusätzlich zur normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung gilt auch für E-Lastenfahrräder und gilt ab 2020 bis 2030.
Die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs sowie bestimmter
Hybridfahrzeuge ist derzeit schon nur zu 50 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu erfassen. Diese Regelung wird bis Ende 2030 verlängert. Ebenfalls bis 2030 gilt auch die Steuerbefreiung für Diensträder, die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Für alle Steuerpflichtigen wird sich die Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für das Inland auswirken: Bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von mindestens 8 Stunden täglich können nun 14,- EUR (früher: 12,- EUR) und bei ganztägiger Abwesenheit 28,- EUR (früher: 24,- EUR) in Anspruch genommen werden.
Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8,- EUR täglich ab 2020 eingeführt. Dieser gilt sowohl für angestellte als auch selbständige
Berufskraftfahrer und wird neben den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand gewährt.
Der Arbeitgeber kann nach derzeitiger Gesetzeslage dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Jobticket steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen. Allerdings kürzt der steuerfreie Betrag den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Um die Jobtickets attraktiver zu machen, kann nun der Arbeitgeber – statt der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit - den entsprechenden Wert pauschal mit 25% versteuern – in diesem Fall unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Nur einen Tag nach der Verkündigung des Jahressteuergesetzes 2019 hat der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag sich am 18.12.2019 auf einen Kompromiss beim Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht verständigt. Am 19.12.2019 stimmte der Bundestag bereits zu – vom Bundesrat wird die Zustimmung am Folgetag erwartet.
Somit kann dann zu Jahresbeginn die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf 7 % für Bahntickets in Kraft treten.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197