Ob nun die Klimadebatte oder allgemein ein gesundheitsbewußteres Verhalten die Menschen beeinflußt haben: tatsächlich wird immer häufiger nach den steuerlichen Regelungen zu E-Bikes und Dienstfahrrädern nachgefragt. Gerade im ländlichen Raum bietet sich der Einsatz dieser Fortbewegungsmittel besonders an.
Bereits seit dem 01.01.2019 ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrades steuerfrei – diese Steuerfreiheit gilt nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2019 weiter bis zum 31.12.2030. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Nutzungsüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird – eine Gehaltsumwandlung führt also nicht zur Steuerfreiheit dieses geldwerten Vorteils.
Von dieser Regelung sind sowohl „normale“ Fahrräder als auch Pedelecs erfaßt – Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, fallen jedoch nicht hierunter.
Der Vorteil aus der Nutzung des Fahrrades für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird als sog. Sachbezug nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Weiterhin bleibt die monatliche 44,- EUR-Freigrenze für Sachbezüge unangetastet.
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zu übereignen. Auch hier muss dieser geldwerte Vorteil wiederum zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % versteuern, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Diese Regelung gilt ab 01.01.2020.
Aber auch eine Gehaltsumwandlung kann steuerliche Vorteile bieten: überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 2020 z. B. ein Pedelec – egal ob geleast oder gekauft – zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten nur von einem auf volle 100,- EUR abgerundeten Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers berechnet. Beispiel: Die unverbindliche Preisempfehlung beträgt 3.000,- EUR => davon 25 % = 750,- EUR; abgerundet 700,- EUR – dann sind monatlich 1 % davon, also 7,- EUR als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Für diesen Vorteil kann allerdings die monatliche Freigrenze von 44,- EUR für Sachbezüge nicht in Anspruch genommen werden. Der Vorteil aus der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt steuerlich ohne Konsequenzen.
Diese Regelung gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer mehrere Fahrräder/Pedelecs zur privaten Nutzung überlassen werden: Sollte der Arbeitgeber z. B. auch dem Ehegatten ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen, so sind – bezogen auf die o. g. Fahrradwerte - monatlich 14,- EUR als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197