Bereits im Sommer, als noch sinkende Infektionszahlen vermeldet werden konnten, hat die Bundesregierung die sog. Überbrückungshilfe II auf den Weg gebracht, um Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie besonders stark beeinträchtigt sind, zu unterstützen.
Die Überbrückungshilfe II schließt nahtlos an die Überbrückungshilfe I an und wird für die Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Eine Antragstellung ist wiederum nur über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwalte seit dem 21.10.2020 möglich.
Antragsberechtigt sind demnach Unternehmen/Unternehmer, die entweder in der Zeit von April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von 50 % verzeichnen mussten – oder über den gesamten Zeitraum April bis August einen Umsatzrückgang von durchschnittlich 30 % verbuchten. Als Vergleichsgröße dienen die jeweiligen Monate bzw. der Zeitraum des Vorjahres.
Die Unternehmen/Unternehmer erhalten einen Anteil ihrer Fixkosten durch die Überbrückungshilfe II erstattet und sind als Zuschuss konzipiert. Gefördert werden Fixkosten bis zu
- 90 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
- 60 % bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 bis 70 %
- 40 % bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 bis 50 %
Förderfähige Fixkosten sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende und für den Unternehmer nicht einseitig veränderbare betriebliche Kosten. Diese Kosten sind in einer Liste zusammengefaßt und beinhalten insbesondere Mieten und Pachten für Geschäftsräume, Mieten und Leasinggebühren für bewegliche Wirtschaftsgüter, Zinsen für betriebliche Kredite, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen und Kosten für Auszubildende. Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfaßt sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten berücksichtigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Antragstellers sind ebenfalls förderfähig.
Anträge auf Überbrückungshilfe II müssen bis zum 31.12.2020 gestellt werden – hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Derzeit wird schon an einer Nachfolgeförderung gearbeitet, da die bisher aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten sicher bis in das nächste Jahr hereinreichen.
Folgerichtig wurde bereits für Arbeitnehmer/-innen das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist.
Ob die Überbrückungshilfe II – wie in der ersten Phase – noch einmal durch eine „NRW Überbrückungshilfe Plus“ ergänzt wird, wird derzeit noch diskutiert. Eine Entscheidung dazu bleibt abzuwarten.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197