Mit einem etwas bizarr anmutenden Sachverhalt hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu beschäftigen. Der enterbte Sohn machte doch tatsächlich geltend, sein Vater habe seine Lebensgefährtin nur geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern.
Der Vater hatte kurz vor seinem Tod seine Lebensgefährtin geheiratet. In seinem Testament hatte er seinen Sohn ausdrücklich enterbt. Nach seinem Tod beantragten die
Lebensgefährtin und sein anderes Kind einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2-Anteil ausweist. Dem ist der Sohn mit der Begründung entgegengetreten, sein Vater habe die Lebensgefährtin nur zum Schein geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern.
Das Gericht sah allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden ist. Es liege daher kein Aufhebungsgrund vor. Doch selbst wenn ein Aufhebungsgrund für die Ehe vorgelegen hätte, behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn der Erblasser den Aufhebungsgrund nicht vor seinem Tod bei Gericht geltend gemacht hat. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Kannte der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die (potenzielle) Aufhebbarkeit im Falle einer Scheinehe fällt dagegen nicht unter die gesetzlichen Aufhebungsgründe.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2020, 3 W 27/20.
Ralf Frommen · Rechtsanwalt · Drususallee 84 · 41460 Neuss · Tel. 02131.277123