Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030, welches Ende 2019 verabschiedet wurde und seit 01.01.2020 in Kraft getreten ist, ergeben sich für Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, nicht nur Einsparpotential beim Energieverbrauch, sondern auch bei der Einkommensteuer.
Die Immobilie selbst muss in Deutschland oder den EU-Mitgliedstaaten gelegen sein. Es kann sich auch um eine Zweit- oder Ferienwohnung handeln – Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Wohnung keinerlei Einkünfte erzielt werden. Somit wäre eine energetische Sanierung an einer – wohl ausschließlich – selbstgenutzten Ferienwohnung in den Niederlanden steuerlich begünstigt.
Der Begriff „Sanierung“ deutet schon an, dass es sich bei den begünstigten Objekten um ältere Immobilien handeln muss: der Gesetzgeber sieht ein Mindestalter von 10 Jahren für das Gebäude bzw. die Wohnung vor, welches bei Beginn der Sanierungsmaßnahme erreicht sein muss.
Förderfähige Sanierungsmaßnahmen sind:
• Wärmedämmung von Wänden
• Wärmedämmung von Dachflächen
• Wärmedämmung von Geschossdecken
• Erneuerung der Fenster und Außentüren
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
• Erneuerung der Heizungsanlage
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind
Die Arbeiten müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und sind nach Abschluss der Maßnahme durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens, dass die einzelnen Voraussetzungen der energetischen Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind, nachzuweisen.
Die steuerliche Förderung (§ 35 c EStG) besteht in einem Abzug von der tariflichen Einkommensteuer und wird auf Antrag gewährt. Sie verteilt sich über einen Zeitraum von 3 Jahren:
• Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr: je 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000,- EUR
• Im 2. Jahr nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme: 6 % der Aufwendungen; max. 12.000,- EUR
Eine Förderung nach § 35 c EStG ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen gewährt wurden oder die Anwendung des § 35 a EStG für Handwerker-Dienstleistungen in Anspruch genommen wird.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197