Bereits Ende Oktober und November 2020 wurde das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2021 wurden die bisherigen Pauschbeträge, die man anstelle eines Einzelnachweises für Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf steuerlich geltend machen kann, verdoppelt.
Dabei wurden auch einige bis einschließlich 2020 geltende Einschränkungen abgeschafft. So wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Zudem wurden die Beschränkungen bis zu einem Grad der Behinderung von 50 aufgehoben. So ist es z. B. zukünftig nicht mehr erforderlich, dass die Schwerbehindertenstelle bestätigen muss, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.
Zudem wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in das Gesetz aufgenommen, die 900,- EUR beträgt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 oder 70 in Kombination mit dem Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung). Für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) werden 4.500,- EUR berücksichtigt. Allerdings ist bei Inanspruchnahme des Pauschbetrages ein weiterer Abzug von Fahrtkosten ausgeschlossen. Der Pauschbetrag wird ggf. noch um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt.
Für pflegende Angehörige wird der bisher geltende Pauschbetrag, den die Finanzverwaltung an einen Pflegegrad von mindestens 4 für die zu pflegende Person gekoppelt hat, von 924,- EUR auf 1.800,- EUR jährlich erhöht.
Um das häusliche pflegerische Engagement weiter zu stärken, wurde ein zusätzlicher Pflegepauschbetrag für den Pflegegrad 2 von jährlich 600,- EUR und Pflegegrad 3 von jährlich 1.100,- EUR eingeführt.
Alle Pauschbeträge können für Arbeitnehmer bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erforderlich. Waren bereits Behindertenpauschbeträge aus den Vorjahren schon als Freibetrag dem Finanzamt bekannt, wurde die Verdoppelung von Amts wegen berücksichtigt. Dies sollte auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen jedoch kontrolliert werden – bei der Umstellung der Beträge sind Fehler aufgetreten.
Personen, die evtl. einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen können, sollten den Antrag noch in diesem Jahr stellen. Das dazugehörige Formular steht als Download auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss zur Verfügung. Auch wenn eine Bescheinigung der Schwerbehindertenstelle erst im nächsten Jahr erfolgt, wirkt diese aber auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, so dass der volle Freibetrag sich bereits in der Einkommensteuererklärung für 2021 auswirken kann.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197