Ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser stammt oder nicht, ist oft umstritten. Helfen kann in solchen Fällen ein graphologisches Gutachten. Doch wer muss dessen Kosten tragen? Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun befasst.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Sohn, gestützt auf ein handschriftliches Testament, einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Ein weiteres Kind des Erblassers trat dem mit der Begründung entgegen, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Dies galt es zu beweisen. Doch wer musste die Kosten für ein insoweit notwendiges Sachverständigengutachten tragen?
Das Nachlassgericht holte ein graphologisches Gutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden war, und erteilte daraufhin den Erbschein. Die Kosten für das Erbscheinsverfahren einschließlich der Auslagen für das eingeholte graphologische Gutachten (1.559 Euro) wurden sodann allein vom antragstellenden Sohn eingefordert. Dieser war aber der Ansicht, die Kosten des Sachverständigengutachtens müssten dem weiteren Kind in Rechnung gestellt werden. Dieses habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können. Dem folgte das OLG jedoch nicht.
Nach dem Gerichtskostengesetz schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner. Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Im Ergebnis trägt somit allein der antragstellende Sohn die Kosten.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2023, 3 W 4/23
Ralf Frommen · Rechtsanwalt · Drususallee 84 · 41460 Neuss · Tel. 02131.277123