Nach einer Studie werden in einem 10-Jahres-Zeitraum bis 2024 Vermögenswerte von mehr als 3 Billionen EUR an die nächste Generation weitergegeben.
Diese Vermögensübergaben sind grundsätzlich steuerpflichtig; das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht aber verschiedene sachliche und persönliche Befreiungstatbestände vor.
Eine der häufig angewendeten Befreiungsvorschriften betrifft das sog. Familienheim: dieses fällt vollständig aus der Besteuerungsmasse heraus, wenn es von Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und es durch Schenkung zu Allein- oder Miteigentum an den anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner fällt. Der Wert des Familienheims spielt dabei keine Rolle.
Bei einem Erwerb des Familienheims im Erbfall durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner besteht für diesen die Verpflichtung, die Selbstnutzung für mindestens 10 Jahre fortzusetzen, ansonsten entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung. Dies gilt nur dann nicht, wenn der überlebende Partner aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist, z. B. bei Umzug in ein Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen.
Fällt ein Familienheim im Erbfall an Kinder oder Kinder bereits verstorbener Kinder, so müssen diese ebenfalls die Selbstnutzung für 10 Jahre fortführen und zwar unverzüglich. Die Rechtsprechung hat dazu einen Zeitraum von maximal 6 Monaten definiert, innerhalb dessen der Einzug erfolgen muss. Die Befreiung gilt hier allerdings nur für eine Wohnungsgröße bis zu 200 qm.
Von übergehendem Vermögen bleiben folgende Beträge steuerfrei:
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000,- EUR
Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder: 400.000,- EUR
Enkel: 200.000,- EUR
Eltern/Voreltern bei Erbanfall: 100.000,- EUR
weitere Verwandte: 20.000,- EUR
übrige Personen: 20.000,- EUR
Diese Freibeträge leben alle 10 Jahre wieder auf, so dass bei einer frühzeitigen Weitergabe von Vermögen(steilen) eine höchstmögliche Steuerbefreiung erreicht werden kann.
Man kann auch den Wert des übertragenen Vermögens beeinflussen, z. B. durch die Übertragung einer vermieteten Immobilie, wenn sich der Übergeber den sog. Nießbrauch vorbehält, also weiterhin Mieten vereinnahmt und Kosten trägt.
Der Erwerber erhält so belastetes Vermögen, welches nur mit dem um den Nießbrauch verminderten Wert steuerpflichtig ist. Optimal wäre in diesem Zusammenhang, wenn der verminderte Wert dem zu gewährenden Freibetrag entspricht. Außerdem kann man durch die Übertragung von Eigentumsanteilen und Ausnutzung der 10-Jahres-Frist auch wertmäßig hohe Immobilien steuerfrei an den Rechtsnachfolger weitergeben.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197