Ein kleiner unsichtbarer Virus greift derzeit nicht nur die Gesundheit der Menschen an, sondern sorgt auch durch behördliche Maßnahmen zur Verhinderung seiner Ausbreitung für gehörigen Wirbel.
Der Staat hat aber gleichzeitig mit den Verboten und Einschränkungen ein beispielloses Hilfsprogramm beschlossen, um die gewerblichen und selbständigen Unternehmer wirtschaftlich und finanziell zu unterstützen. Dieses wurde von einzelnen Bundesländern und teils auch von Kommunen weiter ergänzt.
Zuerst konnten festgesetzte Vorauszahlungen an Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer mit Hinweis auf wirtschaftliche Einbußen durch die Corona-Krise mittels eines wirklich einfach gestalteten Antragsformulars herabgesetzt, ggf. sogar aufgehoben werden.
Um die Unternehmer liquiditätsmäßig zu entlasten, wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Anfang des Jahres bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die eine Art Sicherheitsleistung für die um einen Monat hinausgezögerte Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darstellt, zurück zu fordern. Beide Maßnahmen wurden von der Finanzverwaltung sofort umgesetzt, so dass i. d. R. innerhalb einer Woche geänderte Vorauszahlungsbescheide vorlagen bzw. die Gelder erstattet waren.
Außerdem können umfangreiche Steuerstundungen in Anspruch genommen werden. So ist eine Stundung – z. B. auch von Umsatzsteuer – bis zu drei Monaten zinslos möglich. Die Stadt Korschenbroich bietet eine Stundung von fälligen Gewerbesteuerzahlungen sogar bis zu vier Monaten ohne Zinsberechnung an. Der Antrag ist wiederum mit dem vereinfachten Antragsformular an die Finanzämter bzw. sogar online an die Stadt Korschenbroich zu richten.
Damit Arbeitnehmer/-innen nicht entlassen werden müssen, wurden für Arbeitgeber die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten gelockert: jetzt ist nur noch Voraussetzung, dass 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit bzw. einem Entgeltausfall betroffen sind, negative Arbeitszeitsalden sind nicht aufzubauen, Leiharbeitnehmer können einbezogen werden und der Arbeitgeber erhält seinen Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitsausfall zu 100 % erstattet. Diese Regelung gilt seit dem 01.03.2020 und endet am 31.12.2020.
Das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung, welches Zuschüsse von 9.000,- EUR für Unternehmen und Solo-Selbständige mit bis zu 5 Mitarbeitern bzw. 15.000,- EUR für bis zu 10 Mitarbeitern vorsah, wurde innerhalb von 2 Wochen aufgestellt, beschlossen und über einen gesondert eingerichteten Link vollelektronisch abgewickelt. Nordrhein-Westfalen hat noch eine dritte Zuschusskategorie mit 25.000,- EUR für bis zu 50 Mitarbeitern eingeführt. Alle Anträge können noch bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Der Link dazu steht jetzt auch wieder zur Verfügung, nachdem Betrugsfälle zu einer vorübergehenden Schließung geführt hatten.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass der Zuschuss eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt, die ertragsteuerlich das Betriebsergebnis verbessert, allerdings bei der Umsatzsteuer mangels Leistungsaustausch nicht zum Entgelt zählt.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197