Nachdem nun die ersten drei Monate nach Ergreifen der Gegenmaßnahmen zur Verbreitung des Corona-Virus vergangen sind, zeigt sich wie unterschiedlich die Folgen für verschiedene Unternehmensbereiche sind. Die Bundesregierung hat daher ein weiteres Paket zur Konjunkturstärkung auf den Weg gebracht, welches sowohl über steuerliche Anreize als auch einer weiteren Überbrückungshilfe für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, das Ziel verfolgt, die Auswirkungen für alle abzumildern.
Dabei stellt die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 eine zentrale Maßnahme dar. Diese Preissenkungen kommen allen Verbrauchern zugute und sollen so die Binnennachfrage stärken.
Gleichzeitig stellt sie aber die Unternehmen vor besondere Herausforderungen, da Kassensysteme und Buchhaltungs-/Rechnungsprogramme in einem Zeitfenster von knapp drei Wochen angepasst werden müssen und zusätzliche Kosten verursachen.
Für eine weitere steuerliche Entlastung der Unternehmen soll die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung von 25 % bzw. höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, beitragen.
Zudem werden die Reinvestitionsfristen nach § 6 b EStG und die Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7 g EStG jeweils um ein Jahr verlängert.
Für Familien werden pro kindergeldberechtigtem Kind 300,- EUR Kinderbonus gewährt – für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908,- EUR auf 4.008 EUR angehoben.
Der Anrechnungsbetrag der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das 4-Fache des Gewerbesteuermessbetrages angehoben (zuvor 3,8-fach).
Die neue Überbrückungshilfe steht allen Unternehmen und Organisationen offen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Dies wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengerechnet um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.
Die Gelder müssen für Fixkosten wie Mieten und Pachten für Gebäude, Energiekosten, Kreditzinsen, Leasingraten, Versicherungen etc. verwandt werden. Sie zählen als „Umsatzersatz“ zu den ertragsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
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Gabriele Visscher · Steuerberater · An der Insel 32 · Korschenbroich · Tel. 02161.475197